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Jahresausblick Nachhaltigkeit

9. Januar 2024

Was 2024 in Sachen Nachhaltigkeit auf Sie zukommt

Die Nachhaltigkeitsthematik gehört zu einem der regulatorisch bedeutendsten Themen der kommenden Jahre. Schon seit geraumer Zeit erleben wir in diesem Segment eine Priorisierung aufsichtsrechtlicher Bemühungen, um Institute, Unternehmen und Organisationen zu mehr nachhaltigem Wirtschaften zu verpflichten. Auch 2024 stehen neue Anforderungen an, die für Unternehmen und Institute gleichermaßen Herausforderungen mit sich bringen. Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Änderungen des kommenden Jahres vor:

Green Asset Ratio tritt in Kraft

In 2024 treten neue Berichtspflichten zur Green Asset Ratio gemäß der Taxonomieverordnung (TaxonomieVO) für Kreditinstitute in Kraft. Die Green Asset Ratio (GAR) beschreibt den Anteil der nachhaltigen Finanzierungen an der Bilanzsumme und wird ab 2024 für das zurückliegende Berichtsjahr 2023 für die Taxonomiekonformität erstmalig zur harten Berichtspflicht im Nachhaltigkeitsbericht für Kreditinstitute. Unternehmen der Realwirtschaft sind bereits heute zur Angabe der Taxonomiekennzahlen CapEx (Investitionsausgaben), OpEx (Betriebsausgaben) und Green Turnover (Umsatz) verpflichtet.

Gerade Kreditinstitute stellt die neue Erhebung und Erfassung der nun erforderlichen Daten im Kredit- und Eigenanlagengeschäft vor neue Herausforderungen. So müssen im Kundenkreditgeschäft sowie für den Wertpapierbestand gänzlich neue nichtfinanzielle Informationen erhoben und abseits der etablierten finanziellen Buchführung oder dem Meldewesen in einer eigens hierfür zu schaffenden nichtfinanziellen Buchführung erfasst werden.

Zudem ist die Prüfung und Beurteilung der Taxonomiefähigkeit und der Taxonomiekonformität der getätigten Finanzierungen und Wertpapieranlagen strukturiert durchzuführen und prüfungssicher zu dokumentieren, um die Voraussetzungen für die Ermittlung und Berichterstattung der Green Asset Ratio im Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (hier ausschlaggebend sind CSR-RUG bzw. künftig CSRD) zu schaffen.

 

Verpflichtende ESG-Anforderungen der MaRisk

In der 7. MaRisk Novelle formulierte die BaFin Mitte des Jahres erstmals prüfungspflichtige Anforderungen an die explizite Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Institute wurden aufgefordert, umfassende sowie wirksame Verfahren zu implementieren, die die ESG-Risiken berücksichtigen und daraus abgeleitete Strategien umsetzen.

Mit dem 01. Januar 2024 gelten nun die neuen, verpflichtenden ESG-Vorgaben, die die Aufsicht als Konkretisierung in die bereits veröffentlichte MaRisk-Novelle integriert hat. Explizit bedeutet das: Die Anforderungen zur Integration von ESG-Faktoren in das Risikomanagement und in die Kreditprozesse sind ebenso wie deren Berücksichtigung im Auslagerungsmanagement und im Beauftragtenwesen nun vollumfänglich zu erfüllen und unterliegen der bankaufsichtlichen Überprüfung.

Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht

Für das Berichtsjahr 2024 werden die ersten Unternehmen und insbesondere auch Kreditinstitute zur Erstellung eines in den handelsrechtlichen Lagebericht integrierten CSRD-Berichts unter Einhaltung der neuen europäischen Berichtsstandards ESRS und unter Berücksichtigung der Angabepflichten gemäß Artikel 8 der TaxonomieVO verpflichtet. Dieser neue nichtfinanzielle Bericht unterliegt dann auch erstmalig der Prüfungspflicht durch einen externen Prüfer, welche vor Veröffentlichung des Berichts im Jahr 2025 zu erfolgen hat.

Für berichtspflichtige Unternehmen steht dabei zunächst die Implementierung und Durchführung eines prüfungssicheren Sustainability Due Diligence Prozesses sowie einer gut dokumentierten, konsistenten und standardkonformen Wesentlichkeitsanalyse zur Ermittlung und Abgrenzung der relevanten Berichtsinhalte im Vordergrund.

In diesem Zusammenhang müssen sich berichtspflichtige Institute auch mit neuen Methoden wie der Stakeholderbefragung und der Messung von Treibhausgasen im Betrieb und den Portfolien befassen.

Im Bereich der Kreditinstitute sind ab dem kommenden Jahr solche Institute berichtspflichtig, welche mehr als 500 Arbeitnehmende beschäftigen, im handelsrechtlichen Sinne als „groß“ gelten und keine kleinen und nicht komplexen Institute („small and non-complex institution“ – SNCI ) im Sinne der CRR sind oder unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Klassifikation aufgrund ihrer Konzernabschlusspflicht in den Anwendungskreis für das Berichtsjahr 2024 fallen.

Für Institute, welche über weniger als 500 Mitarbeiter verfügen aber handelsrechtlich als große Unternehmen einzustufen sind, tritt die Berichtspflicht in Abhängigkeit der SNCI-Einstufung in den Folgeberichtsjahren 2025 bzw. 2026 ein.

Die CSRD verpflichtet Unternehmen dabei zur Anwendung neuer europäischer Berichtsstandards – den European Sustainability Reporting Standards, welche neben grundsätzlichen Anforderungen und Inhalten der Berichterstattung auch konkrete Inhalte für die themenspezifische Berichterstattung zu insgesamt 10 Nachhaltigkeitsthemenbereichen aus den ESG-Dimensionen Umwelt, Soziales und Governance vorschreiben.

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Tobias Grollmann
Director
Wirtschaftsprüfer

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